Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
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Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf für einen Medienstaatsvertrag

09. August 2019

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e. V. bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung zum überarbeiteten Entwurf für einen Medienstaatsvertrag Stellung nehmen zu können.

Wir setzen uns in unserer Stellungnahme zu den leider bislang im Medienstaatsvertrag selbst, aber auch in den eingearbeiteten bisherigen Stellungnahmen offensichtlich nur unzureichend thematisierten Fragen der Barrierefreiheit des Medienangebots auseinander.

Grundlage hierfür stellen insbesondere Erwägungsgrund 23 und Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU dar. Diese Richtlinie muss bis zum 19. September 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die Bundesregierung verweist in ihrem 2. und 3. Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf Anfrage des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter Frage 22. (Seite 41 ff. zu Artikel 21 UN-BRK) darauf, dass Fernsehen in der Bundesrepublik Deutschland bei Menschen mit Beeinträchtigungen das meistgenutzte Medium sei. Sie behauptet, dass in der ARD „alle Erstsendungen“ mit Untertitelung angeboten würden. Ebenso hätten die neun ARD-Landesrundfunkanstalten die Zahl der untertitelten Sendungen in den vergangenen Jahren gesteigert. Es würde darüber hinaus eine „stetig wachsende Zahl“ von Sendungen mit Gebärdensprache „zum zeitsouveränen Abruf“ angeboten. Auch für das ZDF werden hohe Zahlen von Untertitelungen angeführt. Es wird – weniger konkret – zudem hervorgehoben, dass „Personen mit Hörbehinderungen“ Inhalte mittels „Gebärdensprache live in der ZDF Mediathek verfolgen.“

Um so mehr überrascht es uns, dass die Aspekte der Barrierefreiheit und Zugänglichkeit des Fernsehens im überarbeiteten Entwurf des Medienstaatsvertrages nur am Rande in § 3 Absatz 2 und 3 sowie in § 52e Absatz 5 Nummer 4 eine Rolle spielen.

Das entspricht weder der gesellschaftlichen Bedeutung von Barrierefreiheit noch den rechtlichen Vorgaben, die wir dem Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG, der AVMD-Richtlinie, der UN-BRK und den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder entnehmen.

Das Grundgesetz verbietet in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG ganz grundsätzlich die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen wegen der Behinderung. In Artikel 21 der UN-BRK wird dieser Grundsatz konkretisiert, indem die Vertragsstaaten dazu aufgefordert werden, „alle geeigneten Maßnahmen“ zu treffen, um (unter anderem) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht (und die Möglichkeit) haben, sich „Informationen und Gedankengut zu beschaffen.“ Dabei sollen Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Informationserhalt „gleichberechtigt mit anderen“ Menschen ausüben können.

Eine weitere Spezifizierung erfolgt durch Artikel 21 lit. c) und d) der UN-BRK, der verlangt, dass die Vertragsstaaten private Rechtsträger, die Dienste für die Allgemeinheit anbieten, „dringend dazu auffordern, Informationen (…) in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind“, und „Massenmedien (…) dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten“. Es reicht daher nicht aus, wenn die Länder als politisch Verantwortliche die Anbieter privater Medien anlässlich der Vertragsverhandlungen über den Medienstaatsvertrag lediglich dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten – im Rahmen des Medienstaatsvertrages wird ja gerade eine Regulierung vorgenommen, die grundsätzlich auch für private Rechtsträger und ihre Angebote konkrete Verpflichtungen enthält. Hier ist es vielmehr Aufgabe der Länder „alle geeigneten Maßnahmen“ zu treffen, um der Gewährleistungsverpflichtung aus Artikel 21 der 1 UN-BRK nachzukommen. Denn wenn Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit haben, die in Deutschland ausgestrahlten Fernsehsendungen wahrzunehmen, werden sie benachteiligt und von der gesellschaftlichen Teilhabe in dem Umfang, in dem diese Barriere zugelassen wird, ausgeschlossen: Auch Sendungen privater Medien prägen kulturelle Entwicklungen nachhaltig und beeinflussen den gesellschaftlichen Diskurs und die gesellschaftliche Wahrnehmung erheblich – je nach Alters-gruppe sogar in zunehmendem Maße.

Angesichts dessen wird die pauschale Soll-Vorschrift in § 3 Absatz 2 des überarbeiteten Entwurfs des Medienstaatsvertrages dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf benachteiligungsfreien Zugang zu medial verbreiteten Informationen und (künstlerischem und unterhaltsamem) Gedankengut nicht gerecht, zumal sie so allgemein formuliert ist, dass Anbieter*innen von Medien in dreifacher Hinsicht entlastet werden: Durch das „sollen“ wird ihnen ein Ermessensspielraum eingeräumt, der außerdem noch durch die nicht konkretisierte Berücksichtigung ihrer „technischen und finanziellen Möglichkeiten“ relativiert und abschließend durch das nicht näher qualifizierte schlichte „vermehrt“ vollends unüberprüfbar ausgestaltet wird. Diese Sichtweise, die barrierefreien Zugang lediglich als einen Kostenfaktor betrachtet, ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern lässt auch außer Acht, dass ein barrierefreier Zugang zu Medienangeboten ermöglicht, dass mehr Menschen diese nutzen und damit auch beispielsweise Adressat*innen für gesellschaftliche, kulturelle und Werbeangebote erreicht werden.

Auch die neue AVMD-Richtlinie hat eine andre grundsätzlichere Sichtweise auf Barrierefreiheit und stellt in Erwägungsgrund 22 unter Verweis auf die UN-BRK fest, dass „die Gewährleistung der Barrierefreiheit (…) eine wesentliche Anforderung“ ist. Daraus folgt, dass „die Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung sicherstellen“ sollen, „dass die sich die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendienstanbieter aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Seh- und Hörstörungen, zugänglich zu machen.“ Maßstab ist dabei das ausdrücklich benannte Ziel der vollständigen Barrierefreiheit, bei deren Erreichung „praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen (…) eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet nicht, dass bei live übertragenen Sendungen Barrierefreiheit nicht anzustreben ist. Die Live-Übersetzung von Kommentierungen zum Beispiel eines Fußballspiels in Deutscher Gebärdensprache (DGS) ist genauso möglich wie die einer Talkrunde über Hassreden.

Die Maßnahmen aus Erwägungsgrund 22 haben in der neuen Fassung des Artikel 7 der AVMD-Richtlinie ihren Niederschlag gefunden, der in Artikel 3 Absatz 2 und 3 des überarbeiteten Entwurfs des Medienstaatsvertrages jedoch nur unzureichend berücksichtigt wird. Während der neue Artikel 7 der AVMD-Richtlinie eine Verpflichtung enthält, die sicherstellt, dass die Mediendienstanbieter den Zugang zu Diensten „stetig und schrittweise“ tatsächlich verbessern, schränkt Artikel 3 Absatz 2 des überarbeiteten Entwurfs des Medienstaatsvertrages diese Verpflichtung für die privaten Mediendiensteanbieter, wie oben dargelegt, unangemessen ein – und enthält darüber hinaus keine Verpflichtung zu einer Stetigkeit der schrittweisen Verbesserung – und schon gar nicht das Ziel aus Erwägungsgrund 22 und das aus Artikel 21 UN-BRK zu beziehende Kriterium und Ziel der „vollständigen Barrierefreiheit“.

Dass die Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 3 bis 5 der AVMD-Richtlinie (neu) im überarbeiteten Entwurf keine Entsprechung finden, stellt überdies einen Verstoß gegen Artikel 11 der UN-BRK dar.

Weiterhin möchten wir – insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Bundesregierung im 2. und 3. Staatenbericht – darauf hinweisen, dass Untertitelungen für viele Menschen mit schweren Hörbeeinträchtigungen nicht immer hilfreich sind, weil es sich bei ihnen lediglich um eine Umsetzung der deutschen Lautsprache in deutsche Schriftsprache handelt, die sich in Aufbau, Wortwahl und Grammatik teilweise erheblich von der DGS unterscheidet, die für die meisten gehörlosen Menschen Muttersprache ist. Untertitelungen sind daher keinesfalls ein Ersatz für die Einblendung von DGS-Dolmetscher*innen. Gerade bei Untertitelungen beobachten wir zudem zum Teil erhebliche Qualitätsprobleme, die auch die Wahrnehmung der entsprechenden Medien beeinträchtigen. Wir regen deshalb an, dass die Medienanbieter zur Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Des Weiteren stellen wir fest, dass ein zentraler Grundsatz der UN-BRK, nämlich das in Artikel 4 Absatz 3 der UN-BRK enthaltene Gebot der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen enger Konsultationen und aktiver Einbeziehung („Nicht über uns ohne uns“) sowohl bei der Erarbeitung des Medienstaatsvertrages als auch im Medienstaatsvertrag mit Blick auf die Sicherstellung und Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Einhaltung und des Ausbaus des Medienstaatsvertrages nicht beachtet wurde.

Insofern fordern wir Sie auf, folgende Ergänzungen und Änderungen des überarbeiteten Entwurfes vorzunehmen:

§ 2 Absatz 2 wird um einen vierten Absatz ergänzt:

Barrierefrei sind Rundfunkangebote, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

(…) haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken; sie sollen auch das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen schärfen und Diskriminierungen entgegenwirken. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen (…)

§ 3 Absatz 2 und 3 werden wie folgt geändert und in einem eigenen Paragrafen (§ 4 oder § 3 a) unter der Überschrift „Barrierefreiheit“ zusammengefasst:

(1) Die Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sorgen dafür, dass der Zugang zu ihren Medienangeboten für Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen stetig und schrittweise verbessert wird, um so dem Recht von Menschen mit Beeinträchtigungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Union und der diesbezüglichen Inklusion Rechnung zu tragen. Das Ziel dieser Maßnahmen ist umfassende Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere der Ausbau des Angebots an gebärdensprachlichen Übersetzungen unter anderem bei Live-Übertragungen von gesellschaftlich, kulturell oder politisch bedeutenden Ereignissen und in Kinderprogrammen sowie die Ausweitung von Untertitelungen auch in Sparten- und Zielgruppenprogrammen.

(2) Um die stetige Verbesserung der Zugänglichkeit der Mediendienste zu erreichen sollen die Mediendiensteanbieter unter aktiver Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Menschen mit Behinderungen Aktionspläne für Barrierefreiheit erarbeiten. Die Aktionspläne sind den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten, im Fall der ARD den zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, beim ZDF und dem Deutschlandradio den jeweiligen Aufsichtsgremien zu übermitteln. Hat ein Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. November 2021 keinen entsprechenden Aktionsplan vorgelegt, informiert er die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen darüber, teilt die Gründe dafür mit und erklärt, wie die Verbesserung der Zugänglichkeit der angebotenen Mediendienste stattdessen erreicht werden soll. Die zuständigen Landesmedienanstalten können private Veranstalter daraufhin verpflichten, in einer bestimmten Frist einen erneuten Versuch zu unternehmen, einen entsprechenden Aktionsplan für Barrierefreiheit zu entwickeln. Die Informationen nach Satz 2 bis 4 sind von den zuständigen Stellen an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu übermitteln.

(3) Die Veranstalter bundesweit verbreiteter privater Fernsehprogramme erstatten der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die ARD den zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Aufsichtsgremien alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November 2022, Bericht über die getroffenen Maßnahmen zum stetigen Ausbau der Barrierefreiheit. Die Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission und dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen übermittelt.

(4) Bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wird für Menschen mit Behinderungen eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Online-Anlaufstelle eingerichtet, über die Informationen bereitgestellt und Beschwerden entgegengenommen werden, die die in dieser Vorschrift behandelten Fragen der Barrierefreiheit betreffen.

(5) Die Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Satz 1 stellen sicher, dass Notfallinformationen, einschließlich öffentlicher Mitteilungen und Bekanntmachungen im Fall von Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit mittels audiovisueller Mediendienste zugänglich gemacht werden, so bereitgestellt werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Dafür hören sie die maßgeblichen Verbände der Menschen mit Behinderungen an und stimmen sich untereinander ab.

§ 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. Sie soll daher auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

§ 52e Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:

Die Benutzeroberflächen sind auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. Gleichartige Angebote (…)

Die Stellungnahme 07/2019 in pdf-Datei können Sie herunterladen und gerne weiterleiten.


Stellungnahme zur Novellierung des Filmförderungsgesetzes

29. März 2019

Vorbemerkung
Seit 2013 müssen alle von der Deutschen Filmförderungsanstalt (FFA) oder vom Deutschen Filmförderfonds (DFFF) geförderten Filme barrierefrei sein, und seit 2017 können Kinos Förderhilfen zur Herstellung von Barrierefreiheit erhalten.

Es würde den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 9 (Zugänglichkeit) und Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben) entsprechen, wenn Menschen mit Hörbehinderung jederzeit ein Kino besuchen könnten und dabei dem Film auch problemlos folgen können.

Leider sieht die Praxis aber anders aus:
Die Kinofilme werden sehr selten mit „offenen Untertiteln“ (fest im Bild) ausgestrahlt. Ein hörbehinderter Kinobesucher ist hier auf technische Hilfsmittel (Smartphone mit Untertitel-App oder Untertitelbrille) angewiesen. Der Filmbesuch wird auch dadurch für Menschen mit Hörbehinderung zu einem Problem, weil es kaum Informationen sowohl zu barrierefreien Filmen als auch zur barrierefreien Ausstattung von Kinos gibt.

Wir sehen daher im neuen Filmförderungsgesetz noch einen deutlichen Verbesserungsbedarf in der Untertitelqualität und der Definition, was denn unter einem barrierefreien Kino zu verstehen ist.

Untertitelqualität
In § 40 (Begriffsbestimmungen) wird eine barrierefreie Fassung eines Films als Endfassung des Films mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderung in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität beschrieben. Dazu hat die FFA mit Stand Juli 2017 „Empfehlungen für Standards barrierefreier Filmfassungen“ herausgegeben.

Obwohl Filme nicht nur im Kino, sondern entsprechend der Verwertungskette auch auf DVD, Internet, Fernsehen ausgestrahlt werden, weichen die Untertitelstandards für Kinos erheblich von den entsprechenden Standards für Fernsehsender ab. Infolgedessen können die Untertitel für DVD oder Fernsehen nicht einfach vom Kino übernommen werden, sondern sie müssen neu produziert werden.

Wir plädieren für eine Anpassung der beiden Untertitelrichtlinien.

Barrierefreies Kino
In § 47 (Barrierefreie Fassung) werden Förderhilfen für Kinos nur gewährt, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.

Es gibt jedoch sehr unterschiedliche Meinungen darüber, was unter „geeignet“ und „angemessen“ zu verstehen ist. Sie reichen von offenen Untertiteln bis hin zu einer Smartphone-basierten App, die vom Kinobesucher mitzubringen ist.

Hörbehinderte Kinobesucher sehen in offenen Untertiteln die Ideallösung, da sie sich um die technische Ausstattung keine Gedanken machen müssen. Gleichwohl ist uns bewusst, dass es (nichthörbehinderte) Kinobesucher gibt, die sich durch offene Untertitel gestört fühlen.

Ein fairer Kompromiss könnte darin bestehen, dass sich ein Kino dazu verpflichtet, einen Film an einem Tag in der Woche mit offenen Untertiteln zu zeigen und dem Besucher an den restlichen Tagen eine technische Lösung (Untertitel-App oder Untertitelbrille) zur Herstellung von Barrierefreiheit zur Verfügung zu stellen.

Die Stellungnahme 04/2019 in pdf-Datei können Sie herunterladen und gerne weiterleiten.


Stellungnahme: Keine gute Aufklärung bzw. Sensibilisierung bei der SOKO München Folge

20. Februar 2019

Zum Film „Stille Liebe“ innerhalb der Serie SOKO München (ausgestrahlt am 11.02.2019) nimmt der Deutsche Gehörlosen-Bund e. V. im Folgenden Stellung:
Dieser Film führte zu einer riesigen Enttäuschung bei vielen Gehörlosen und gebärdensprachlich orientierten Menschen mit und ohne Hörbehinderung in Deutschland!

Grundsätzlich spricht natürlich nichts dagegen, einen Film über die Themen Gehörlosenkultur und Gebärdensprache zu drehen. Diese Idee ist sogar sehr zu begrüßen, da ja durchaus ein zunehmendes Interesse an der Gebärdensprache vorliegt.

Unsere Kritik bezieht sich auf das Ergebnis der Dreharbeiten, und zwar sowohl auf den Inhalt des Films, vor allem aber auf dessen Realisierung, die zu einem sehr schiefen Bild über die Lebenssituation der Gehörlosen innerhalb der hörenden Gesellschaft führen. Dies liegt unter anderem auch und vor allem daran, dass der Regisseur in dem Film die zu spielenden gehörlosen Charaktere mit hörenden Schauspielern besetzt hat, die noch nicht einmal die Gebärdensprache beherrschen oder die Ausdrucksmöglichkeiten der Gebärdensprache kennen. Es gelang diesen Schauspielern nicht, die Tiefe der Rolle eines gehörlosen Menschen innerhalb der hörenden Gesellschaft auszuloten und zu vermitteln. Das Ergebnis war, dass der Regisseur, der Autor und eben die Schauspieler dieses Films die Gebärdensprache und das Leben der Gehörlosen innerhalb der hörenden Gesellschaft auf das niedrigstmögliche Kommunikationsniveau reduzierten, was schlicht und einfach nicht zu akzeptieren ist. Wer die Gebärdensprache nur einigermaßen kennt oder sogar beherrscht, weiß, zu welcher subtilen Aussagekraft sie den befähigt, der sie erlernt hat.

Dazu fallen noch Aussagen, die das Leben von Gehörlosen völlig falsch beschreiben. Wie zum Beispiel, dass es einen Verein gäbe, der Gehörlosen einen Assistenten vermittelt, um ihnen dabei zu helfen, rund um die Uhr den Alltag zu bewältigen und dass Gehörlose ohne einen solchen Assistenten aufgeschmissen wären. Gemeint sind sicherlich die Einsätze der Dolmetscher für Gebärdensprache und Deutsch. Ebenso wären ja auch die hörenden Menschen ohne solche Dolmetscher aufgeschmissen. Und ferner wird behauptet, dass wir Gehörlosen ausgegrenzt würden, da wir nicht der Gesellschaftsnorm entsprechen.

Wir möchten hier nur anmerken, dass die Gehörlosen keineswegs Probleme haben damit, in einem hörenden Umfeld die entsprechenden Gespräche mit Dolmetscher/-innen für Gebärdensprache und Deutsch zu führen, und dass sie auch nicht rund um die Uhr auf Assistenten angewiesen sind.

Es ist einfach sehr schade, dass hier versäumt wurde, für den Film echte gehörlose Schauspieler, von denen es viele in Deutschland gibt, zu engagieren oder zumindest einen gehörlosen Schauspieler oder eine Schauspielerin zur Beratung hinzuzuziehen. Man sollte sich ein Beispiel u. a. an dem Tatort „Totenstille“ nehmen, an dessen Drehbuch eine gehörlose Person mitgearbeitet hat und wo die drei gehörlosen Rollen mit echten gehörlosen Schauspielern besetzt wurden. Dieser Film wirkt authentischer und das Thema Gehörlosenkultur und Gebärdensprache wurde korrekt behandelt und beschrieben.

So steht es auch im Leitfaden für Medienschaffende in Bezug auf die Darstellung von Menschen mit Behinderung. Darin wird festgestellt, dass die reale Perspektive eines behinderten Menschen ihr fiktionales Format authentischer macht, wenn die Figuren mit Behinderung jeweils durch Schauspieler/-innen mit Behinderung besetzt werden oder sich gegebenenfalls im Hinblick auf die Darstellungsweise umfassend beraten lassen. Dieser Leitfaden wurde von der Koordinierungsstelle für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beim Beauftragten der Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen herausgegeben.

Es wäre sehr zu empfehlen, falls wieder einmal ein Film über das Thema Gehörlosigkeit bzw. Gebärdensprache gedreht wird, dass man sich vorab an den Deutschen Gehörlosen Bund, an das Deutsche Gehörlosen-Theater e. V. oder an andere Gehörlosen Theatervereine wendet. Denn diese verfügen in Deutschland über einen Pool an fähigen gehörlosen Schauspieler/-innen. Ferner kann von dort auch ein gehörloser Coach für die hörenden Schauspieler, die die gehörlosen Charaktere spielen, vermittelt werden. Außerdem ist anzumerken, dass je mehr gehörlose Schauspieler/-innen und Menschen mit Behinderung in Serien und Filmen mitspielen, ohne dass ihre Behinderung eigens thematisiert wird, dies umso normaler wird für die Gesellschaft und für deren Vorstellung von Behinderten deren Inklusion. Leider gibt es im deutschen Fernsehen in Serien und Filmen bis jetzt kaum gehörlose Schauspieler bzw. Schauspieler mit anderen Behinderungen. Aber vielleicht ändert sich das ja auch bald. Nur so kann die Inklusion besser klappen, was auch für Nichtbehinderte eine echte Bereicherung darstellen würde.

Bearbeitet von Elisabeth Kaufmann, 1. Vizepräsidentin des Deutschen Gehörlosen Bundes e. V. mit dem Schwerpunkt Kultur

Literatur- bzw. Internetquellen:

  • Deutsche Gehörlosenzeitung: Kritik an SOKO München: Hörende Schauspieler in tauben Rollen (15.02.2019) (Link hier)
  • Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Auf Augenhöhe. Leitfaden zur Darstellung von Menschen mit Behinderung für Medienschaffende. (Link hier)

Die Stellungnahme 03/2019 in pdf-Datei können Sie herunterladen und gerne weiterleiten.


Die Dokumentation zur Fachtagung „Barrierefreie Medien“ als ein Instrument zur Aufklärung und Sensibilisierung

18. Juli 2018

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. hat die Dokumentation zur Fachtagung „Barrierefreie Medien“ am 12.09.2017 in Mainz nun als Broschüre veröffentlicht.

Die Dokumentation liefert viele wichtige Impulse und Anregungen für die Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit in der medien- und behindertenpolitischen Landschaft.


Die digitale Version (PDF; 4,9 MB; komprimiert) steht als Download zu Verfügung.
Die Druckversion ist kostenfrei auf unserer Homepage bestellbar.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. hat die Forderungen nach barrierefreien Medien zusammen mit der Deutschen Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V. überarbeitet und aktualisiert:

  1. 100 % Untertitelung und mindestens 5 % Gebärdensprache für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehsendungen im linearen Fernsehen
  2. Werbesendungen und Wahlwerbungen in Gebärdensprache und mit Untertiteln
  3. Kindersendungen in Gebärdensprache
  4. Erhalt der einzigen vollständig inklusiven Fernsehsendung „Sehen statt Hören“ im linearen TV-Programm (mindestens 36 Neusendungen pro Jahr und dafür weniger Wiederholungen)
  5. die RedakteurInnen von „Sehen statt Hören“ sollten hörbehindert und/oder gebärdensprachkompetent sein.
  6. Betroffene Menschen mit Behinderung sollten in den Fernsehräten bzw. Rundfunkräten vertreten sein

Der Rundfunkstaatsvertrag und das Behindertengleichstellungsgesetz müssen überarbeitet werden und an die UN-Behindertenkonvention (Artikel 9 und 30), die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste 2010/13 (Artikel 23 und 46) und unsere Forderungen angepasst werden. Dadurch soll die Verpflichtung zu barrierefreien Angeboten (Gebärdensprache, Untertitel, Audiodeskription und leicht verständliche Menüführung) im öffentlich-rechtlichen und privaten Medienbereichen erreicht werden. Außerdem sollen die finanziellen Ressourcen für den Ausbau der barrierefreien Angebote nach Stufenplan (10 % Steigerung pro Jahr) erhöht werden. All dies sollte in unserer Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit sein!

Die Pressemitteilung 06/2018 in pdf-Datei können Sie herunterladen und gerne weiterleiten.


Der Untertitelausbau darf nicht stagnieren und die Gebärdensprache darf nicht im Internet „versteckt“ sein – intensiver Austausch bei der Fachtagung „Barrierefreie Medien“ über mehr Barrierefreiheit im Fernsehen

26. September 2017

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. organisierte am 12. September 2017 die Fachtagung „Barrierefreie Medien“ im ZDF-Kongresszentrum in Mainz, bei welcher über 80 Teilnehmer anwesend waren. Unter den Teilnehmern waren Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, ein Landesbehindertenbeauftragter, Vertreter des Bundesministeriums Arbeit und Soziales, Rundfunkräte, Medienbeauftragte und Vertreter der Hörbehindertenverbände.

Schirmherrin der Fachtagung war Malu Dreyer, Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder. Grußworte sprachen Heike Raab (Staatssekretärin und Bevollmächtigte beim Bund und in Europa für Medien und Digitales), Dr. Eckart Gaddum (Hauptredaktionsleiter Neue Medien ZDF), Matthias Rösch (Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung des Landes Rheinland-Pfalz), Prof. Dr. Ulrich Hase (Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V.) und Helmut Vogel (Präsident des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V.).

Bernd Schneider (Referatsleiter barrierefreie Medien in der Deutschen Gesellschaft) referierte über die Entwicklung der Untertitel und der Gebärdensprache im Fernsehen.
Seit 2013 sind Gehörlose nicht mehr vom Rundfunkbeitrag befreit. Es gab kurzzeitig einen starken Anstieg der barrierefreien Angebote, aber seitdem stagniert der Ausbau der Untertitelung. Die Verbände fordern eine jährliche Steigerung um 10%, bis 100% erreicht sind, um keine weiteren 30 Jahre auf ein vollständig barrierefreies Angebot warten zu müssen. Von der Teilhabe am Medienangebot, wie sie in der 2009 von Deutschland ratifizierten „UN-Konvention für Menschen mit Behinderung“ gefordert wird, ist man noch ein gutes Stück entfernt.

Annegret Haage (Wiss. Mitarbeiterin der technischen Universität Dortmund) stellte die repräsentative Studie zur Mediennutzung von Menschen mit Behinderungen vor. Diese wurde im Auftrag der Aktion Mensch und der Medienanstalten durch die Technische Universität Dortmund und das Hans-Bredow-Institut durchgeführt. 86% der Zuschauer mit Hörbehinderung gaben an, dass sie dem Programm nicht immer folgen können. Das lineare Fernsehen ist der Ort, an dem gleichberechtigte Teilhabe gewünscht wird. Es reicht nicht aus, Angebote in Gebärdensprache ausschließlich im Internet anzubieten.

H.- Günter Heiden, Publizist und Koordinator der BRK-Allianz von 2011 – 2015 stellte das Ergebnis der Staatenprüfung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf Untertitel und Gebärdensprache bei öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sendern dar. Er betonte, dass eine Konkretisierung und Verschärfung des Rundfunkstaatsvertrages unbedingt erforderlich ist. Hierzu sollten auch die Landesrundfunkgesetze und Landesmediengesetze einbezogen werden. Nach der Mittagspause stellten Georg Schmolz (ARD), Jürgen Kleinknecht (ZDF), Ferdinand Sacksofsky (ProSiebenSat. 1 Media SE) und Maren Rolfes (Mediengruppe RTL Deutschland GmbH) die barrierefreien Angebote ihrer Rundfunkanstalt vor. Sie nahmen zusammen mit den Medienpolitischen Sprechern Josef Dötsch (CDU) und Daniel Schäffner (SPD) sowie der behindertenpolitschen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Katrin Werner, und Bernd Schneider von der Deutschen Gesellschaft, auf dem Podium Platz und diskutierten den Weg zu einem barrierefreien Medien-Angebot.

Nach dem 21. Geschäftsbericht der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) ist bis 2020 eine jährliche Steigerung von ca. 3,4 % für den Ausbau der Barrierefreiheit geplant. Bei Sendern, die bisher noch keine bis wenig Untertitel ausstrahlen wie z.B. Phoenix, Arte oder ARD Alpha müssten Gehörlose weitere 30 Jahre warten, bis 100% erreicht sind.

Der Bayerische Rundfunk finanziert „Sehen statt Hören“, die einzige vollständig inklusive Sendung im linearen TV-Programm, zu über 90% allein. Dadurch steht dem Sender weniger Geld für den Ausbau der Untertitelung zur Verfügung. Da erfreulicherweise nahezu alle Dritten Programme der ARD die Sendung übernehmen, sollten sich aus Gründen der Gleichbehandlung auch alle ARD-Rundfunkanstalten entsprechend ihrem Anteil an den Gebühreneinnahmen an der Finanzierung beteiligen.

Unser besonderer Dank gilt der Krankenkasse „DAK Gesundheit“ und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), mit deren freundlicher Unterstützung wir die Fachtagung realisieren konnten.

Unsere Pressemitteilung 13/2017 in pdf-Datei können Sie lesen und gerne weiterleiten.

Videofilme:

Fotos:


Sendungen in Gebärdensprache zur Bundestagswahl

31. August 2017

Die ARD wird die sieben Live-Sendungen zur Bundestagswahl 2017 für gehörlose Menschen erstmals mit Gebärdensprach-Übersetzungen zur Verfügung stellen.

Geplant ist das Angebot live und On Demand auf DasErste.de und ARD.de sowie - eine Premiere - live und On Demand im HbbTV-Angebot des Ersten.

Es handelt sich um eine Gemeinschaftsprojekt von BR, NDR, WDR, Phoenix, ARD Playout Center und ARD Hauptstadtstudio.

Die gemeinsam mit dem ZDF produzierten Sendungen „Die Schlussrunde der Spitzenkandidaten“ und die „Berliner Runde“ werden ebenfalls mit Gebärdenübersetzung auf den genannten Verteilwegen zu sehen sein. Das Signal steht auch den Online-Plattformen des ZDF zur Verfügung.

Darüber hinaus wird die gemeinsame Sendung von ARD, ZDF, SAT1 und RTL „Das TV-Duell: Merkel - Schulz“ am kommenden Sonntag, 3. September 2017, zeitgleich mit Gebärdenübersetzung live auf Phoenix ausgestrahlt.

Die Live-Wahlsondersendungen des Ersten im Überblick

03.09.2017 20.15 Uhr
Das TV-Duell: Merkel – Schulz (mit Gebärdensprache live auf Phoenix, Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV)

04.09.2017 20.15 Uhr
Der Fünfkampf nach dem Duell (BR/WDR, mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV; anschl. Hart aber fair mit Gebärdensprache Online)

11.09.2017 20.15 Uhr
Wahlarena - mit Angela Merkel (NDR/WDR, mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV; anschl. Hart aber fair mit Gebärdensprache Online)

18.09.2017 20.15 Uhr
Wahlarena - mit Martin Schulz (NDR/WDR, mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV; anschl. Hart aber fair mit Gebärdensprache Online)

21.09.2017 22.00 Uhr
Schlussrunde der Spitzenkandidaten (ARD-Hauptstadtstudio/ZDF; mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV)

24.09.2017 17.15 Uhr
Bundestagswahl 2017 (ARD-Hauptstadtstudio; mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV)

24.09.2017 20.15 Uhr
Berliner Runde (ARD-Hauptstadtstudio/ZDF; mit Gebärdensprache Online und im Ersten über die ARD Startleiste in HbbTV)

Alle Sendungen werden zudem live untertitelt.


Pressemitteilung 9/2017

22. August 2017

Malu Dreyer, Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, ist unsere Schirmherrin für die Fachtagung „Barrierefreie Medien“ 

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. organisiert die Fachtagung „Barrierefreie Medien“.
Diese findet am Dienstag, den 12. September 2017, im ZDF Sendezentrum 1, Kasinogebäude, Konferenzraum K3, ZDF-Str. 1, in 55127 Mainz statt.

Ziel der Fachtagung ist eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags, um den Ausbau barrierefreier Angebote innerhalb eines zeitlichen Rahmens mit konkreten Mindestanforderungen zu regeln.

Seit 2009 schreibt der Rundfunkstaatsvertrag lediglich vor, dass die Fernsehsender barrierefreie Angebote im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten ausbauen sollen. Während einige Fernsehanstalten den Anteil von untertitelten Sendungen stark erhöht haben, sind andere, insbesondere bei der Gebärdensprache im Fernsehen, weit hinter den Erwartungen zurück geblieben.

Als 2013 der Rundfunkbeitrag die GEZ-Gebühr abgelöst hat, haben die Hörbehindertenverbände ihre Gebührenbefreiung zugunsten eines stärkeren Ausbaus der barrierefreien Angebote aufgegeben. Das Ziel von 100% Untertitel, 5% Gebärdensprache und Clean Audio ist jedoch noch längst nicht erreicht.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. hat zur Fachtagung „Barrierefreie Medien“ Entscheidungsträger, Politiker, Rundfunkräte und Mitarbeiter der Fernsehanstalten eingeladen. Es werden bis zu 100 Teilnehmer erwartet. Die Veranstaltung wird in Deutscher Gebärdensprache, in Deutscher Schriftsprache und in Deutscher Lautsprache abgehalten und entsprechend von sechs Dolmetschern übersetzt.

Unser besonderer Dank gilt der Krankenkasse „DAK Gesundheit“ und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), mit deren freundlicher Unterstützung wir die Fachtagung realisieren können.

Weiteres erfahren Sie in den Anhängen zum Programm der Fachtagung „Barrierefreie Medien“ (Änderungen vorbehalten), Pressemitteilung 9/2017 und in den Hintergrundinformationen zu den barrierefreien Medien für Menschen mit Hörbehinderungen.