Gehörlosengeld gibt es in einigen Bundesländern als finazielle Untersützung für Menschen, die gehörlos sind.
Der Betrag kann für den Mehraufwand, den Gehörlose im Vergleich zu Hörenden haben, eingesetzt werden.
Das Gehörlosengeld ist einkommens- und vermögensunabhägig und muss beantragt werden.
Baden-Württemberg
kein Gehörlosengeld
Bayern
kein Gehörlosengeld, aber:
- Leistung für Taubblinde: 1.258 Euro.
- Leistung für Taubsehbehinderte: 377,40 Euro.
Berlin
Voraussetzungen
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Angeborene oder bis zum 7. Geburtstag erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
- Ein Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 90 aufgrund von Taubheit oder schwerer Sprachstörung bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
- Ab dem 1. Geburtstag
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
- für Taubblinde: 1.189 Euro
- bei hochgradiger Sehbehinderung mit Gehörlosigkeit (z.B. Usher-Betroffene): 306,18 Euro (= 40 % der Blindenhilfe)
- bei Gehörlosigkeit: 153,09 Euro (= 20 % der Blindenhilfe)
Brandenburg
Voraussetzungen
Als Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Brandenburg erhalten Betroffene Gehörlosengeld als freiwillige Leistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Angeborene oder bis zum 7. Geburtstag eingetretene Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder
- ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund schwerer Sprachstörungen
- keine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung
- kein Anspruch, wenn Leistungen der Unfallversicherung wegen der gleichen Einschränkung bestehen
- Betroffene die Ausgleichsangebote nicht wahrnehmen.
- teilstationäre Betreuung in Anspruch genommen wird.
- Pflegesachleistungen gewährt werden (bzw. Anrechnung).
Bremen
kein Gehörlosengeld
Stattdessen können Gehörlose die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.) beim LV beantragen. Der LV hat dafür ein Budget vom Sozialsenat zur Verfügung. Dieses Budget deckt auch den vereinseigenen Dolmetscherbedarf ab.
Hamburg
kein Gehörlosengeld
Hessen
- Merkzeichen Gl
- Grad der Behinderung 100
- für Gehörlose 150 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
kein Gehörlosengeld
Niedersachsen
kein Gehörlosengeld
Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von Nordrhein-Westfalen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- angeborene oder bis zum 18. Geburtstag aufgetretene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
- kein Bezug entsprechender Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
Rheinland-Pfalz
kein Gehörlosengeld
Saarland
kein Gehörlosengeld
Sachsen
Voraussetzungen
Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG).
- Taubheit
- Grad der Behinderung (GdB) von 100 wegen Taubheit oder damit einhergehenden Sprachstörungen
- keine rückwirkende Beantragung
Sachsen-Anhalt
Voraussetzungen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) von Sachsen-Anhalt erhalten folgende Personengruppen:
- Taubheit
- Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit schwerer Sprechstörung
- Nach dem 7. Lebensjahr Ertaubte: GdB von 100 alleine wegen Taubheit oder damit einhergehenden schweren Sprachstörungen
- Menschen, die in einer Einrichtung außerhalb Sachsen-Anhalts leben und zur Zeit der Antragsstellung in Sachsen-Anhalt wohnten
Schleswig-Holstein
Es gibt kein Gehörlosengeld, aber Taubblinde erhalten 400 € monatlich.
Thüringen
Voraussetzungen
Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinn-bGG) erhalten
- gehörlose Menschen, denen für ihre Hörbehinderung das Merkzeichen Gl zuerkannt wurde und
- die in Thüringen leben oder arbeiten.
Stand 15. August 2019