Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
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Gehörlosengeld gibt es in einigen Bundesländern als finazielle Untersützung für Menschen, die gehörlos sind.
Der Betrag kann für den Mehraufwand, den Gehörlose im Vergleich zu Hörenden haben, eingesetzt werden.
Das Gehörlosengeld ist einkommens- und vermögensunabhägig und muss beantragt werden.


Baden-Württemberg

kein Gehörlosengeld


Bayern

kein Gehörlosengeld, aber:

  • Leistung für Taubblinde: 1.258 Euro.
  • Leistung für Taubsehbehinderte: 377,40 Euro.

Berlin

Voraussetzungen

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Angeborene oder bis zum 7. Geburtstag erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 90 aufgrund von Taubheit oder schwerer Sprachstörung bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
  • Ab dem 1. Geburtstag
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
 
Höhe
 
Das Landespflegegeld beträgt monatlich:
  • für Taubblinde: 1.189 Euro
  • bei hochgradiger Sehbehinderung mit Gehörlosigkeit (z.B. Usher-Betroffene): 306,18 Euro (= 40 % der Blindenhilfe)
  • bei Gehörlosigkeit: 153,09 Euro (= 20 % der Blindenhilfe)
 
Die Höhe ist vom Alter des Betroffenen unabhängig. Die Höhe von Gehörlosengeld und Blindengeld beziehen sich beim Landespflegegeld aufeinander.
 
Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Bei einem längeren Aufenthalt in einer Klinik oder Pflegeeinrichtungen wird der Betrag gekürzt. Das Gehörlosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt.
 

Brandenburg

Voraussetzungen

Als Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Brandenburg erhalten Betroffene Gehörlosengeld als freiwillige Leistung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Angeborene oder bis zum 7. Geburtstag eingetretene Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder
  • ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund schwerer Sprachstörungen
  • keine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung
  • kein Anspruch, wenn Leistungen der Unfallversicherung wegen der gleichen Einschränkung bestehen
 
Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung die zuständige Behörde.
 
Höhe
 
Das Landespflegegeld für Gehörlose beträgt monatlich 106,60 Euro.
 
Der Betrag wird gekürzt, wenn
  • Betroffene die Ausgleichsangebote nicht wahrnehmen.
  • teilstationäre Betreuung in Anspruch genommen wird.
  • Pflegesachleistungen gewährt werden (bzw. Anrechnung).
Das zuständige Sozialamt des Landkreises oder der Stadt nimmt Anträge entgegen. Auszahlung frühestens zum Antragsmonat, in dem die Gehörlosigkeit vorliegt. Das Gehörlosengeld wird frühestens ab dem Antragsmonat bezahlt.

Bremen

kein Gehörlosengeld

Stattdessen können Gehörlose die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.) beim LV beantragen. Der LV hat dafür ein Budget vom Sozialsenat zur Verfügung. Dieses Budget deckt auch den vereinseigenen Dolmetscherbedarf ab.


Hamburg

kein Gehörlosengeld


Hessen


 Voraussetzungen
  • Merkzeichen Gl
  • Grad der Behinderung 100
 
Höhe
  • für Gehörlose 150 Euro
 
Eingeführt am 1. Juli 2021. Genaue Informationen zur Antragsstellung folgen noch durch den hessischen Landesverband. Das Gesetz wird in fünf Jahren erneut überprüft.

Mecklenburg-Vorpommern

kein Gehörlosengeld


Niedersachsen

kein Gehörlosengeld


Nordrhein-Westfalen

Voraussetzungen

Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von Nordrhein-Westfalen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • angeborene oder bis zum 18. Geburtstag aufgetretene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
  • kein Bezug entsprechender Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
 
Höhe
 
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 77 Euro.
 
Wer hilft weiter?
 
Ansprechpartner sind kommunale Behörden oder die Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung der Landschaftsverbände.
 
Das Antragsformular kann beim Landschaftsverband Rheinland unter dem Link hier heruntergeladen werden.

Rheinland-Pfalz

kein Gehörlosengeld


Saarland

kein Gehörlosengeld


Sachsen

Voraussetzungen

Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG).

  • Taubheit
  • Grad der Behinderung (GdB) von 100 wegen Taubheit oder damit einhergehenden Sprachstörungen
  • keine rückwirkende Beantragung
 
Ausgeschlossen sind Menschen, die dafür schon Leistungen von der Unfallversicherung erhalten, sowie Kriegsversehrte oder alle, die dementsprechende ausländische Leistungen erhalten.
 
Höhe
 
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 130 Euro.
Gehörlose Menschen, die gleichzeitig blind sind, erhalten 650 Euro.
 
Wer hilft weiter?
Antragsstellung beim Landkreis oder in kreisfreien Städten. Nähere Informationen beim Landesverband der Gehörlosen Sachsen unter www.deaf-sachsen.de.

Sachsen-Anhalt

Voraussetzungen

Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) von Sachsen-Anhalt erhalten folgende Personengruppen:

  • Taubheit
  • Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit schwerer Sprechstörung
  • Nach dem 7. Lebensjahr Ertaubte: GdB von 100 alleine wegen Taubheit oder damit einhergehenden schweren Sprachstörungen
  • Menschen, die in einer Einrichtung außerhalb Sachsen-Anhalts leben und zur Zeit der Antragsstellung in Sachsen-Anhalt wohnten
 
Ausgeschlossen sind Deutsche, die ins Ausland ziehen und keiner Beschäftigung nachgehen (z.B. als Rentner). Das Gehörlosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt.
 
Höhe
 
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 41 Euro.
 
Die Leistung wird bei Heimunterbringung nicht gezahlt. Leistungen der Pflegeversicherung sowie Leistungen zur Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf das Gehörlosengeld angerechnet.
 
Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Nähere Informationen unter dem Link hier.

Schleswig-Holstein

Es gibt kein Gehörlosengeld, aber Taubblinde erhalten 400 € monatlich.


Thüringen

Voraussetzungen

Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinn-bGG) erhalten

  • gehörlose Menschen, denen für ihre Hörbehinderung das Merkzeichen Gl zuerkannt wurde und
  • die in Thüringen leben oder arbeiten.
 
Keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld in Thüringen haben Menschen, die entsprechende Leistungen nach anderen Gesetzen erhalten, z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Der Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.
 
Höhe
 
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 100 Euro.
 
Menschen, die im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind, erhalten 91,20 Euro monatlich.

Stand 15. August 2019